DIE MENSCHENRECHTSFUNDAMENTALISTEN
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Arbeitsrechts-Professor Diringer zum "Muslim-Taxi"

Lesehinweis

Trotz dieser Bezugnahme auf die Äußerung von Bundespräsident Wulff scheint ein solches Geschäftsmodell problematisch. Wenn Männer bestimmte Angebote nicht wahrnehmen können, weil sie Männer sind und eine Frau nicht mitfahren darf, weil sie eine Frau ist, drängt sich die Frage auf, ob das mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar ist.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bejaht dies. Auf Anfrage teilte die Einrichtung mit, dass weder die Vermittlung von Fahrangeboten noch die Fahrangebote selbst gegen das AGG verstoßen. Bei den Fahrangeboten sei das Benachteiligungsverbot schon deshalb nicht verletzt, weil es sich dabei um kein Massengeschäft handele. § 19 Abs. 1 AGG setzt ein solches Geschäft voraus und definiert es als zivilrechtliches Schuldverhältnis, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommt.
[...]
Diese Argumentation erscheint durchaus schlüssig. Sie führt jedoch zu erstaunlichen Ergebnissen und offenbart zugleich grundsätzliche Probleme des AGG. Dies zeigt sich bereits, wenn man die Ausführungen der ADS auf andere Sachverhalte überträgt.
Mitfahrzentralen, Auktionshäuser und viele andere Plattformen könnten ihren Nutzern vorschreiben, bestimmte personenbezogene Merkmale anzugeben, die dann veröffentlicht werden. Zugleich könnten sie vorgeben, dass sich die jeweiligen Angebote nur an solche Kunden wenden dürfen, die das gleiche Merkmal aufweisen. In Betracht kämen dabei auch die nach § 19 Abs. 1 AGG verpönten Diskriminierungsmerkmale, also neben dem Geschlecht auch Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität.
Ein solches Geschäftsmodell wäre immer dann zulässig, wenn die Nutzer offiziell keiner bestimmten Gruppe angehören müssen. So könnte man zum Beispiel die Nationalität als Merkmal wählen, den Zugang aber allen Nationalitäten ermöglichen. Welche Gruppen das Angebot tatsächlich nutzen sollen, ließe sich, wie im Fall des Muslimtaxis, durch eine entsprechende Namensgebung verdeutlichen.
Damit wäre das AGG bei solchen Geschäftsmodellen "ausgehebelt". Ein seltsames und vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewünschtes Ergebnis.
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5600/hamburger-muslimtaxi-die-geschlechtertrennung-ist-ein-teil-von-deutschland/

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coiffpak
26.10.2012 13:37:22
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Tabu
20.02.2012 22:50:14
Geschlechter-Apartheid
Ich sehe das auch so - das sind archaische Vorstellungen von Geschlechter-Apartheid. Man sollte annehmen, dass Mann und Frau in einer zivilisierten Kultur respektvoll miteinander umgehen können, ohne das Schlimmste vom anderen zu erwarten/über einander herzufallen.
2 Elemente gesamt
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