Lesehinweis
1994 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Ehrenmorde als Morde aus niedrigen Beweggründen einzustufen sind. Maßgeblich seien die deutschen Rechts- und Wertvorstellungen und nicht die einer Volksgruppe, welche die hiesigen Normen nicht anerkenne.
Dass dem BGH bei weitem nicht alle Richter folgen, zeigt indes die Studie des Max-Planck-Instituts im Auftrag des Bundeskriminalamts: Demnach gilt in 25% der Verfahren das Ehrmotiv als strafmildernd. In rund 40% der untersuchten Fälle wurde gar nicht geprüft, ob die Ehre einen niedrigen Beweggrund darstellt.
Quelle: DER SPIEGEL Nr. 15/7.4.12. S. 36.
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